Verwaltungsverfahrensgesetz 1

(VwVfG)

 

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003

(BGBl. I S. 102) 2, 3

 

                                                                                                                                                      

 

1    Siehe auch folgende landesrechtl. Vorschriften (Stand: 30.11.2009):

 

Baden-Württemberg:

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) idF der Bek. v. 12.4.2005 (GBl. I S. 350), geänd. durch G v. 30.07.2009 (GBl. S. 363).

 

Bayern:

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) v. 23.12.1976 (BayRS 2010-1-I), zuletzt geänd. durch G v. 27.7.2009 (GVBl. S. 376).

 

Berlin:

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung v. 8.12.1976 (GVBl. S. 2735, ber. S. 2898), zuletzt geänd. durch G v. 19.6.2006 (GVBl. S. 574).

 

Brandenburg:

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg.) v. 7.7.2009 (GVBl. I S. 262, 264).

 

Bremen:

Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) idF der Bek v. 9.5.2003 (GBl. S. 219), zuletzt geänd. durch G v. 3.11.2009 (GBl. S. 446).

 

Hamburg:

Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) v. 9.11.1977 (GVBl. S. 333, ber. S. 402), zuletzt geänd. durch G v. 7.4.2009 (GVBl. S. 113).

 

Hessen:

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) idF der Bek. v. 28.7.2005 (GVBl. I S. 591),

zuletzt geänd. durch G v. 9.7.2009 (GVBl. S. 253).

 

Mecklenburg-Vorpommern:

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M‑V) idF der Bek. v. 26.2.2004 (GVOBl. S. 106), zuletzt geänd. durch G v. 10.7.2006 (GVOBl. S. 527).

 

Niedersachsen:

Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) v. 3.12.1976 (GVBl. S. 311), zuletzt geänd. durch G v. 24.9.2009 (GVBl. S. 361).

 

Nordrhein-Westfalen:

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW.) idF der Bek. v. 12.11.1999 (GV. S. 602), zuletzt geänd. durch G v. 12.5.2009 (GVBl. S. 296).

 

Rheinland-Pfalz:

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) v. 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geänd. durch G v. 27.10.2009 (GVBl. S. 358).

 

Saarland:

Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) v. 15.12.1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geänd. durch G v. 11.3.2009 (Amtsbl. S. 674).

 

Sachsen:

Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) idF der Bek.v. 10.9.2003 (GVBl. S. 614), zuletzt geänd. durch G v. 8.12.2008 (GVBl. S. 940).

 

Sachsen-Anhalt:

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) v. 18.11.2005 (GVBl. S. 698, 699 ).

 

Schleswig-Holstein:

Landesverwaltungsgesetz (LVwG) idF der Bek. v. 2.6.1992 (GVOBl. S. 243, 534), zuletzt geänd. durch G v. 24.9.2009 (GVOBl. S. 633).

 

Thüringen:

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) idF der Bek. v. 18.8.2009 (GVBl. S. 699).

 

2        Änderung des VwVfG v. 25.5.1976 (BGBl. I S. 1253) durch:

-       Art. 7 Nr. 4 AdoptionsG v. 2.7.1976 (BGBl. I S. 1749),

-       Art. 7 § 3 BetreuungsG v. 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002),

-       Art. 12 Abs. 5 PostneuordnungsG v. 14.09.1994 (BGBl. I S. 2325),

-       Art. 1 des (1.) VwVfÄndG v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 656),

-       Art. 1 GenehmigungsverfahrensbeschleunigungsG v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354),

-       Art. 14 des 2. PatGÄndG v. 16.7.1998 (BGBl. I S. 1827),

-       Art. 1 des 2. VwVfÄndG v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022).

 

Neubekanntmachung des VwVfG v. 21.9.1998 (BGBl. I S. 3306); weitere Änderungen durch:

-       Art. 16 Sechstes Euro-EinführungsG v. 3.12.2001 (BGBl. I S. 3306),

-       Art. 13 Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-G v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167),

-       Art. 1 des 3. VwVfÄndG v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

 

3        Neubekanntmachung des VwVfG v. 23.1.2003 (BGBl. I S. 102); weitere Änderungen durch:

-       Art. 4 Abs. 8 KostenrechtsmodernisierungsG v. 5.5.2004 (BGBl. I S.718),

-       Art. 1 des 4. VwVfÄndG v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418),

-       Art. 10 FGG-ReformG v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2696),

-       Art. 4a des G zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091),

-       Art. 4 des G zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht v. 30.7.2009 (BGBl. I S. 2449),

-       Art. 2 des G zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht v. 14.8.2009 (BGBl. I S. 2827).


 

Inhaltsübersicht

 

Teil I. Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische
Verwaltungszusammenarbeit
[1] [2]

 

Abschnitt 1. Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation [3]     §§

Anwendungsbereich ........................................................................................................... 1

Ausnahmen vom Anwendungsbereich ........................................................................... 2

Örtliche Zuständigkeit ......................................................................................................... 3

Elektronische Kommunikation[4] ....................................................................................... 3a

 

Abschnitt 2. Amtshilfe [5]

Amtshilfepflicht ..................................................................................................................... 4

Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe ............................................................... 5

Auswahl der Behörde ......................................................................................................... 6

Durchführung der Amtshilfe .............................................................................................. 7

Kosten der Amtshilfe ........................................................................................................... 8

 

Abschnitt 3. Europäische Verwaltungszusammenarbeit [6]

Grundsätze der Hilfeleistung ........................................................................................... 8a

Form und Behandlung der Ersuchen ............................................................................ 8b

Kosten der Hilfeleistung ................................................................................................... 8c

Mitteilungen von Amts wegen ......................................................................................... 8d

Anwendbarkeit ................................................................................................................... 8e

 

 


Teil II. Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

 

Abschnitt 1. Verfahrensgrundsätze                                                                              §§

Begriff des Verwaltungsverfahrens .................................................................................. 9

Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens ............................................................. 10

Beteiligungsfähigkeit ........................................................................................................ 11

Handlungsfähigkeit ........................................................................................................... 12

Beteiligte .............................................................................................................................. 13

Bevollmächtigte und Beistände ...................................................................................... 14

Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten .............................................................. 15

Bestellung eines Vertreters von Amts wegen ............................................................... 16

Vertreter bei gleichförmigen Eingaben .......................................................................... 17

Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse .............................................................. 18

Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
und bei gleichem Interesse .............................................................................................. 19

Ausgeschlossene Personen ........................................................................................... 20

Besorgnis der Befangenheit ............................................................................................ 21

Beginn des Verfahrens .................................................................................................... 22

Amtssprache ....................................................................................................................... 23

Untersuchungsgrundsatz ................................................................................................ 24

Beratung, Auskunft ........................................................................................................... 25

Beweismittel ........................................................................................................................ 26

Versicherung an Eides statt ............................................................................................. 27

Anhörung Beteiligter ......................................................................................................... 28

Akteneinsicht durch Beteiligte ........................................................................................ 29

Geheimhaltung .................................................................................................................. 30

 

Abschnitt 2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

Fristen und Termine .......................................................................................................... 31

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand........................................................................ 32

 

Abschnitt 3. Amtliche Beglaubigung

Beglaubigung von Dokumenten[7] ................................................................................... 33

Beglaubigung von Unterschriften .................................................................................. 34

 


Teil III. Verwaltungsakt

 

Abschnitt 1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes                                           §§

Begriff des Verwaltungsaktes .......................................................................................... 35

Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt ................................................................. 36

Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes ............................................................ 37

Zusicherung ....................................................................................................................... 38

Begründung des Verwaltungsaktes ............................................................................... 39

Ermessen ............................................................................................................................ 40

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ............................................................................. 41

Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt ............................................................. 42

Genehmigungsfiktion[8] ………………………………………………………………     42a

 

Abschnitt 2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes

Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ................................................................................ 43

Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ................................................................................... 44

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern .................................................................. 45

Folgen von Verfahrens- und Formfehlern .................................................................... 46

Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes ..................................................... 47

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ................................................ 48

Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ......................................................... 49

Erstattung, Verzinsung ................................................................................................... 49a

Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren ............................................. 50

Wiederaufgreifen des Verfahrens .................................................................................. 51

Rückgabe von Urkunden und Sachen ......................................................................... 52

 

Abschnitt 3. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes

Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt[9] ...................................................... 53

 

Teil IV. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags .......................................................... 54

Vergleichsvertrag ............................................................................................................... 55

Austauschvertrag ............................................................................................................... 56

Schriftform ........................................................................................................................... 57

Zustimmung von Dritten und Behörden ........................................................................ 58

                                                                                                                                                §§

Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags ............................................................ 59

Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen .................................................... 60

Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung .......................................................... 61

Ergänzende Anwendung von Vorschriften .................................................................. 62

 

Teil V. Besondere Verfahrensarten

 

Abschnitt 1. Förmliches Verwaltungsverfahren

Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren .............. 63

Form des Antrags ............................................................................................................... 64

Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen ......................................................... 65

Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten ................................................................ 66

Erfordernis der mündlichen Verhandlung .................................................................... 67

Verlauf der mündlichen Verhandlung ........................................................................... 68

Entscheidung ..................................................................................................................... 69

Anfechtung der Entscheidung ........................................................................................ 70

Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen ................. 71

 

Abschnitt 1a. Verfahren über eine einheitliche Stelle[10]

Anwendbarkeit ................................................................................................................. 71a

Verfahren .......................................................................................................................... 71b

Informationspflichten ...................................................................................................... 71c

Gegenseitige Unterstützung ......................................................................................... 71d

Elektronisches Verfahren .............................................................................................. 71e

 

Abschnitt 2. Planfeststellungsverfahren

Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren ....................... 72

Anhörungsverfahren ........................................................................................................ 73

Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung ........................................................ 74

Rechtswirkungen der Planfeststellung ......................................................................... 75

Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens ................................................... 76

Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ........................................................... 77

Zusammentreffen mehrerer Vorhaben .......................................................................... 78

 


Teil VI. Rechtsbehelfsverfahren

                                                                                                                                                §§

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte ........................................................................ 79

Erstattung von Kosten im Vorverfahren ........................................................................ 80

 

Teil VII. Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse

 

Abschnitt 1. Ehrenamtliche Tätigkeit

Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit ............................... 81

Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit ................................................................................. 82

Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit ............................................................................... 83

Verschwiegenheitspflicht ................................................................................................. 84

Entschädigung ................................................................................................................... 85

Abberufung ......................................................................................................................... 86

Ordnungswidrigkeiten ...................................................................................................... 87

 

Abschnitt 2. Ausschüsse

Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse ......................................................... 88

Ordnung in den Sitzungen .............................................................................................. 89

Beschlussfähigkeit ............................................................................................................ 90

Beschlussfassung ............................................................................................................. 91

Wahlen durch Ausschüsse ............................................................................................. 92

Niederschrift ....................................................................................................................... 93

 

Teil VIII. Schlussvorschriften

 

Übertragung gemeindlicher Aufgaben .......................................................................... 94

Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten .................................................. 95

Überleitung von Verfahren .............................................................................................. 96

(weggefallen) ...................................................................................................................... 97

(weggefallen) ...................................................................................................................... 98

(weggefallen) ...................................................................................................................... 99

Landesgesetzliche Regelungen .................................................................................. 100

Stadtstaatenklausel ......................................................................................................... 101

Übergangsvorschrift zu § 53[11] ....................................................................................... 102

Inkrafttreten ....................................................................................................................... 103

 


 

 

Teil I. Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische
Verwaltungszusammenarbeit
[12] [13]

 

 

Abschnitt 1. Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,
elektronische Kommunikation
[14]

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

          (1)     Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

 

1.      des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun­gen des öffentlichen Rechts,

 

2.         der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Auf­sicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

 

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

 

          (2)     Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit

 

der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen,

 

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach In­krafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesge­setze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

 

          (3)     Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landes­rechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz[15] geregelt ist.

 

          (4)     Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öf­fentlichen Verwaltung wahrnimmt.

 

 

§ 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

 

          (1)     Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesell­schaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrich­tungen.

 

          (2)     Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

 

1.      Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,

 

2.      die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

 

3.[16]    Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,

 

4.[17]    Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,

 

5.      das Recht des Lastenausgleichs,

 

6.      das Recht der Wiedergutmachung.

 

          (3)[18]   Für die Tätigkeit

 

1.[19] [20] der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließ­lich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;

2.[21]    der Behörden bei Leistungs‑, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Perso­nen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;

 

3.      der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

 

 

§ 3

Örtliche Zuständigkeit

 

          (1)     Örtlich zuständig ist

 

1.      in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebun­denes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;

 

2.      in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

 

3.      in anderen Angelegenheiten, die

 

a)      eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürli­che Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,

 

b)      eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat
oder zuletzt hatte;

 

4.      in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung her­vortritt.

 

          (2)     Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Be­hörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angele­genheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens be­zieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zustän­dige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zu­ständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

 

          (3)     Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungs­verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

 

          (4)     Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrich­ten.

 

 

§ 3a[22]

Elektronische Kommunikation

 

          (1)     Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

 

          (2)     Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

 

          (3)     Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

 

 

Abschnitt 2. Amtshilfe [23]

 

 

§ 4

Amtshilfepflicht

 

          (1)     Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

 

          (2)     Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

 

1.      Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;

 

2.      die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

 

 


§ 5

Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

 

          (1)     Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

 

1.      aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;

 

2.      aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshand­lung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;

 

3.      zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;

 

4.      zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benö­tigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;

 

5.      die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

 

          (2)     Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

 

1.      sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;

 

2.      durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.

 

Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Ge­setz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

 

          (3)     Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

 

1.      eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich gerin­gerem Aufwand leisten kann;

 

2.      sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;

 

3.      sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

 

          (4)     Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.

 

          (5)     Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zustän­dige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.

 

 

§ 6

Auswahl der Behörde

 

          Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglich­keit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

 

 

§ 7

Durchführung der Amtshilfe

 

          (1)     Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht wer­den soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.

 

          (2)     Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

 

 

§ 8

Kosten der Amtshilfe

 

          (1)     Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro[24] übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Aus­lagen nicht erstattet.

 

          (2)     Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine ko­stenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür ge­schuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

 

 

Abschnitt 3. Europäische Verwaltungszusammenarbeit [25]

 

 

§ 8a

Grundsätze der Hilfeleistung

 

          (1)     Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

 

          (2)     Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

 

          (3)     Die §§ 5, 7 und 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

 

 

§ 8b

Form und Behandlung der Ersuchen

 

          (1)     Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.

 

          (2)     Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

 

          (3)     Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

 

          (4)     Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

 

 

§ 8c

Kosten der Hilfeleistung

 

          Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

 

 

§ 8d

Mitteilungen von Amts wegen

 

          (1)     Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

 

          (2)     Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.

 

 


§ 8e

Anwendbarkeit

 

          Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.

 


Teil II. Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

 

 

Abschnitt 1. Verfahrensgrundsätze

 

 

§ 9

Begriff des Verwaltungsverfahrens

 

          Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wir­kende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbe­reitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffent­lich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

 

 

§ 10[26]

Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

 

          Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

 

 

§ 11

Beteiligungsfähigkeit

 

          Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

 

1.      natürliche und juristische Personen,

 

2.      Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

 

3.      Behörden.

 


 

§ 12

Handlungsfähigkeit

 

          (1)     Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

 

1.      natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,

 

2.      natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vor­schriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,

 

3.      juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,

 

4.      Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

 

          (2)[27]   Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetz­buchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur in­soweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

 

          (3)1    Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

 

 

§ 13

Beteiligte

 

          (1)     Beteiligte sind

 

1.      Antragsteller und Antragsgegner,

 

2.      diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

 

3.      diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schlie­ßen will oder geschlossen hat,

 

4.      diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezo­gen worden sind.

 

          (2)     Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wir­kung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hin­zuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

 

          (3)     Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor­liegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

 

 

§ 14

Bevollmächtigte und Beistände

 

          (1)     Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfah­renshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Be­vollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Wi­derruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

 

          (2)     Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubrin­gen.

 

          (3)     Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behör­de an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevoll­mächtigte bleiben unberührt.

 

          (4)     Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteilig­ten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

 

          (5)[28]   Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

 

          (6)[29]   Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

 

          (7)     Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfah­renshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die die­ser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

 

 

§ 15[30]

Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

 

          Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

 

 

§ 16

Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

 

          (1)[31]   Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

 

1.      für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;

 

2.      für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;

 

3.[32]    für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;

 

4.[33]    für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperli­chen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Ver­waltungsverfahren selbst tätig zu werden;

 

5.      bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

 

          (2)[34]   Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen ge­wöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

 

          (3)     Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Be­stellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstat­tung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

 

          (4)[35] Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

 

 

§ 17

Vertreter bei gleichförmigen Eingaben

 

          (1)     Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

 

          (2)     Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Ab­satz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen, unbe­rücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch ortsübliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben in­soweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

 

          (3)     Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.

 

          (4)     Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsa­men Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50[36] Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

 

 

§ 18

Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse

 

          (1)     Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, in­nerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürli­che Person sein.

 

          (2)     Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.

 

 

§ 19

Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben

und bei gleichem Interesse

 

          (1)     Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzuneh­men. Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist er nicht gebunden.

 

          (2)     § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

 

          (3)     Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwen­dungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwen­dungen fest.

 


 

§ 20

Ausgeschlossene Personen

 

          (1)     In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

 

1.      wer selbst Beteiligter ist;

 

2.      wer Angehöriger eines Beteiligten ist;

 

3.      wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;

 

4.      wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;

 

5.      wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;

 

6.      wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutach­ten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

 

Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungs­gruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

 

          (2)     Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

 

          (3)     Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unauf­schiebbare Maßnahmen treffen.

 

          (4)     Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

 

          (5)[37]   Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

 

1.      der Verlobte,

 

2.      der Ehegatte,

 

3.      Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

 

4.      Geschwister,

 

5.      Kinder der Geschwister,

 

6.      Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

 

7.      Geschwister der Eltern,

 

8.      Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

 

Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

 

1.      in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

 

2.      in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

 

3.      im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

 

 


§ 21

Besorgnis der Befangenheit

 

          (1)     Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Be­hörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

 

          (2)     Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

 

 

§ 22

Beginn des Verfahrens

 

          Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

 

1.      von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;

 

2.      nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

 

 

§ 23

Amtssprache

 

          (1)     Die Amtssprache ist deutsch.

 

          (2)[38] [39]   Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Ko­sten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmet­scher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.

 

          (3)     Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenser­klärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer be­stimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Über­setzung vorliegt.

 

          (4)     Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklä­rung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlan­gen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Überset­zung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

 

 

§ 24

Untersuchungsgrundsatz

 

          (1)     Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

 

          (2)     Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

 

          (3)     Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklä­rung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

 

 


§ 25[40]

Beratung, Auskunft

 

          (1)     Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

 

          (2)     Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

 

§ 26

Beweismittel

 

          (1)     Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbeson­dere

 

1.      Auskünfte jeder Art einholen,

 

2.[41]    Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftli­che oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

 

3.      Urkunden und Akten beiziehen,

 

4.      den Augenschein einnehmen.

 

          (2)     Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbeson­dere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, so­weit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

 

          (3)[42]   Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungs-gesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

 

 

§ 27

Versicherung an Eides statt

 

          (1)     Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Ge­setz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf ei­ne eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

 

          (2)     Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Ver­treter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

 

          (3)     Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit sei­ner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versi­chere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

 

          (4)     Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Fol­gen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu beleh­ren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

 

          (5)     Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjeni­gen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermer­ken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 28

Anhörung Beteiligter

 

          (1)     Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen zu äußern.

 

          (2)     Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umstän­den des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

 

1.      eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen In­teresse notwendig erscheint;

 

2.      durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;

 

3.      von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;

 

4.      die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen er­lassen will;

 

5.      Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

 

          (3)     Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

 

 

§ 29

Akteneinsicht durch Beteiligte

 

          (1)     Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffen­den Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidi­gung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

 

          (2)     Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Lan­des Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ih­rem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

 

          (3)     Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

 

 

§ 30

Geheimhaltung

 

          Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

 

 

Abschnitt 2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

 

 

§ 31

Fristen und Termine

 

          (1)     Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

 

          (2)     Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

 

          (3)     Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

 

          (4)     Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu er­bringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

 

          (5)     Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

 

          (6)     Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

 

          (7)     Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert wer­den, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

 

 


§ 32

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

          (1)     War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhal­ten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

 

          (2)     Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiederein­setzung auch ohne Antrag gewährt werden.

 

          (3)     Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wieder­einsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachge­holt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt un­möglich war.

 

          (4)     Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

 

          (5)     Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvor­schrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

 

 


Abschnitt 3. Amtliche Beglaubigung

 

 

§ 33[43]

Beglaubigung von Dokumenten

 

          (1)     Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausge­stellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes­rates.[44]

 

          (2)     Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der An­nahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Ab­schrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zei­chen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehen­den Schriftstücks aufgehoben ist.

 

          (3)     Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten

 

1.      die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,

 

2.      die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schrift­stück übereinstimmt,

 

3.      den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebe­nen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,

 

4.      den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubi­gung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

 

          (4)[45]   Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von

 

1.         Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,

 

2.         auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,

 

3.         Ausdrucken elektronischer Dokumente,

 

4.         elektronischen Dokumenten,

 

a)        die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,

 

b)        die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.

 

          (5)     Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

 

1.         des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,

 

a)        wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

 

b)        welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und

 

c)         welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;

 

2.         eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

 

          (6)     Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.

 

 

§ 34

Beglaubigung von Unterschriften

 

          (1)     Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Be­hörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behör­den sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schrift­stück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für

 

1.      Unterschriften ohne zugehörigen Text,

 

2.      Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Ge­setzbuchs) bedürfen.

 

          (2)     Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.

 

          (3)     Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die be­glaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten

 

1.      die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,

 

2.      die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, so­wie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Ge­wissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Ge­genwart vollzogen oder anerkannt worden ist,

 

3.      den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Be­hörde oder Stelle bestimmt ist,

 

4.      den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubi­gung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

 

          (4)     Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen ent­sprechend.

 

          (5)     Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustim­mung des Bundesrates.

 


 

Teil III. Verwaltungsakt

 

 

Abschnitt 1. Zustandekommen des Verwaltungsaktes

 

 

§ 35

Begriff des Verwaltungsaktes

 

          Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerich­tet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemei­nen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öf­fentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allge­meinheit betrifft.

 

 

§ 36

Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

 

          (1)     Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Neben­bestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwal­tungsaktes erfüllt werden.

 

          (2)     Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemä­ßem Ermessen erlassen werden mit

 

1.      einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem be­stimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);

 

2.      einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignis­ses abhängt (Bedingung);

 

3.      einem Vorbehalt des Widerrufs

 

oder verbunden werden mit

 

4.      einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlas­sen vorgeschrieben wird (Auflage);

 

5.      einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung ei­ner Auflage.

 

          (3)     Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zu­widerlaufen.

 

 

§ 37

Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

 

          (1)     Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

 

          (2)[46]   Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise er­lassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich ver­langt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

 

          (3)[47]   Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.

 

          (4)[48]   Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

 

          (5)1   Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Ein­richtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Na­menswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwal­tungsaktes eindeutig erkennen kann.

 

 

§ 38

Zusicherung

 

          (1)     Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ih­rer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwal­tungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Be­hörde oder des Ausschusses gegeben werden.

 

          (2)     Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absat­zes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

 

          (3)     Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

 

 


§ 39

Begründung des Verwaltungsaktes

 

          (1)[49]   Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Be­gründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

 

          (2)     Einer Begründung bedarf es nicht,

 

1.      soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;

 

2.[50]    soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage be­reits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres er­kennbar ist;

 

3.      wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwal­tungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;

 

4.      wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;

 

5.      wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

 

 

§ 40

Ermessen

 

          Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Er­messen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzli­chen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

 

 

§ 41

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

 

          (1)     Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

 

          (2)[51]   Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

 

          (3)     Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öf­fentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untun­lich ist.

 

          (4)[52]   Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

 

          (5)     Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustel­lung bleiben unberührt.

 

 


§ 42[53]

Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

 

          Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrich­tigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

 

 

§ 42a[54]

Genehmigungsfiktion

 

          (1)     Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

 

          (2)     Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

 

          (3)     Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

 

 

Abschnitt 2. Bestandskraft des Verwaltungsaktes

 

§ 43

Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

 

          (1)     Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

 

          (2)     Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückge­nommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

 

          (3)     Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

 

 

§ 44

Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

 

          (1)[55]   Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwie­genden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kom­menden Umstände offensichtlich ist.

 

          (2)     Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

 

1.[56]    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;

 

2.      der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;

 

3.      den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zustän­digkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;

 

4.      den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;

 

5.      der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Buß­geldtatbestand verwirklicht;

 

6.      der gegen die guten Sitten verstößt.

 

          (3)     Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

 

1.      Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, au­ßer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;

 

2.      eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;

 

3.      ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Er­lass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;

 

4.      die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behör­de unterblieben ist.

 

          (4)     Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Ver­waltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

 

          (5)     Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Inter­esse hat.

 

 

§ 45

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

 

          (1)     Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

 

1.      der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich ge­stellt wird;

 

2.      die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;

 

3.      die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;

 

4.      der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwal­tungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;

 

5.      die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

 

          (2)[57]   Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

 

          (3)     Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die er­forderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wie­dereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

 

 

§ 46[58]

Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

 

          Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

 

 

§ 47

Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

 

          (1)     Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

 

          (2)     Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Ver­waltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

 

          (3)     Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung erge­hen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

 

          (4)     § 28 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 48[59]

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

 

          (1)     Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergan­genheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwal­tungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenom­men werden.

 

          (2)     Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwal­tungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentli­chen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

 

1.      den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;

 

2.      den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

 

3.      die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahr­lässigkeit nicht kannte.

 

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

 

          (3)     Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zu­rückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögens­nachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öf­fentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermö­gensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur in­nerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

 

          (4)     Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

 

          (5)     Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwal­tungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurück­zunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

 

 

§ 49

Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes

 

          (1)     Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nach­dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

 

          (2)     Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur wi­derrufen werden,

 

1.      wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;

 

2.      wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;

 

3.      wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;

 

4.      wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wä­re, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Ver­günstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungs­aktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;

 

5.      um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

 

§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

          (3)[60]   Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar ge­worden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

 

1.      wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;

 

2.      wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

 

§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

          (4)[61]   Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Wider­rufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

 

          (5)     Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungs­aktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerru­fende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

 

          (6)     Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Ver­mögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Be­stand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

 

 

§ 49a[62] 

Erstattung, Verzinsung

 

          (1)     Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge­nommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu er­stattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

 

          (2)     Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerecht­fertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksam­keit des Verwaltungsaktes geführt haben.

 

          (3)[63]   Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwal­tungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

 

          (4)[64]   Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unbe­rührt.

 

 

§ 50[65]

Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

 

          § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gel­ten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefoch­ten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtli­chen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage ab­geholfen wird.

 

 

§ 51

Wiederaufgreifen des Verfahrens

 

          (1)     Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Än­derung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

 

1.      sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nach­träglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;

 

2.      neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entschei­dung herbeigeführt haben würden;

 

3.      Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

 

          (2)     Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschul­den außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfah­ren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

 

          (3)     Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

 

          (4)     Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

 

          (5)     Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben un­berührt.

 

 

§ 52

Rückgabe von Urkunden und Sachen

 

          Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Aus­übung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe ver­pflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkun­den oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauer­haftigkeit möglich ist.

 


 

Abschnitt 3. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes

 

 

§ 53[66]

Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

 

          (1)     Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

 

          (2)     Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

 

 

Teil IV. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

 

§ 54

Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

 

          Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Ver­trag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

 

 

§ 55

Vergleichsvertrag

 

          Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Unge­wissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlos­sen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

 

 

§ 56

Austauschvertrag

 

          (1)     Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann ge­schlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sach­lichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

 

          (2)     Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine sol­che Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

 

 

§ 57

Schriftform

 

          Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

 

 

§ 58

Zustimmung von Dritten und Behörden

 

          (1)     Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

 

          (2)     Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirk­sam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

 

 

§ 59

Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

 

          (1)     Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

 

          (2)     Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

 

1.      ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;

 

2.      ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfah­rens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Ver­tragschließenden bekannt war;

 

3.      die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Ver­fahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;

 

4.      sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

 

          (3)     Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlos­sen worden wäre.

 

 

§ 60

Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

 

          (1)     Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maß­gebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Rege­lung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Ver­tragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Ge­meinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

 

          (2)     Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

 

 

§ 61

Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

 

          (1)[67]   Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus ei­nem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behör­de muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, ver­treten werden.

 

          (2)     Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natür­liche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereini­gung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsge­richtsordnung entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 62

Ergänzende Anwendung von Vorschriften

 

          Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übri­gen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerli­chen Gesetzbuchs entsprechend.

 


 

Teil V. Besondere Verfahrensarten

 

 

Abschnitt 1. Förmliches Verwaltungsverfahren

 

 

§ 63

Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

 

          (1)     Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.

 

          (2)     Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, so­weit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Ge­setzes.

 

          (3)     Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mittei­lung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Ent­scheidung voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

 

 

§ 64

Form des Antrags

 

          Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

 

 

§ 65

Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

 

          (1)     Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sach­verständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilpro­zessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachver­ständige gelten entsprechend.

 

          (2)     Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aus­sage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohn­sitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Ver­waltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zu­ständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und An­schriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweis­terminen zu benachrichtigen.

 

          (3)     Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Ab­satz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

 

          (4)     Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.

 

          (5)     Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Be­hördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraus­setzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.

 

 

§ 66

Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

 

          (1)     Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

 

          (2)[68]   Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hier­bei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

 

 

§ 67

Erfordernis der mündlichen Verhandlung

 

          (1)     Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50[69] Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntma­chung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekannt gemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentli­chungsblatt.

 

          (2)     Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

 

1.      einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entspro­chen wird;

 

2.      kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;

 

3.      die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündli­che Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;

 

4.      alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;

 

5.      wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

 

          (3)     Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

 

 

§ 68

Verlauf der mündlichen Verhandlung

 

          (1)     Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäf­tigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesen­heit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.

 

          (2)     Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge ge­stellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachver­halts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

 

          (3)     Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Perso­nen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

 

          (4)     Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

 

1.      den Ort und den Tag der Verhandlung,

 

2.      die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,

 

3.      den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

 

4.      den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,

 

5.      das Ergebnis eines Augenscheins.

 

Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzu­gezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Ver­handlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsnie­derschrift hinzuweisen.

 

 

§ 69

Entscheidung

 

          (1)     Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

 

          (2)[70]   Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50[71] Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

 

          (3)     Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlos­sen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50[72] Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4[73] gilt entsprechend.

 

 


§ 70

Anfechtung der Entscheidung

 

          Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

 

 

§ 71

Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen

 

          (1)     Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

 

          (2)     Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zuge­gen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

 

          (3)     Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in die­sem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ab­lehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

 


 

Abschnitt 1a.[74] Verfahren über eine einheitliche Stelle[75]

 

 

§ 71a

Anwendbarkeit

 

(1)   Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

 

(2)   Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

 

§ 71b

Verfahren

 

(1)   Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.

 

(2)   Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.

 

(3)   Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.

 

(4)   Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.

 

(5)   Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.

 

(6)   Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.

 

 

§ 71c

Informationspflichten

 

(1    Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

 

(2)   Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.

 

 

§ 71d

Gegenseitige Unterstützung

 

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

 

 

§ 71e

Elektronisches Verfahren

 

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

 

 

Abschnitt 2. Planfeststellungsverfahren

 

 

§ 72

Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

 

          (1)[76]   Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes er­gibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

 

          (2)     Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vor­haben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

 

 

§ 73[77]

Anhörungsverfahren

 

          (1)     Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

 

          (2)     Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorha­ben be­rührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt wird.

 

          (3)     Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wo­chen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffe­nen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzuse­hen.

 

          (3a)   Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht
überschreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellung­nahmen wer­den nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

 

          (4)     Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan er­heben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwen­dungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlos­sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Be­kanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwen­dungsfrist hin­zuweisen.

 

          (5)     Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntma­chung ist darauf hinzuweisen,

 

1.      wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;

 

2.      dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;

 

3.      dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;

 

4.      dass

 

a)      die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungs­termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

 

b)      die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

 

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhö­rungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt wer­den.

 

          (6)     Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die recht­zeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Be­hörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörte­rungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Be­nachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszei­tungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erör­terung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungs­verfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ein­wendungsfrist abgeschlossen werden.

 

          (7)     Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

 

          (8)     Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Auf­gabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellung­nahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

 

          (9)     Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den nicht er­ledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.

 

 

§ 74[78]

Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

 

          (1)     Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfech­tung der Entschei­dung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

 

          (2)     Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer er­forderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschä­digung in Geld.

 

          (3)     Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unter­lagen rechtzeitig vorzulegen.

 

          (4)     Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den be­kannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wor­den ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfs­belehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuwei­sen.

 

          (5)     Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Be­kanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch be­wirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbe­helfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtli­chen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Ta­geszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Be­kanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffe­nen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

 

          (6)     An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmi­gung erteilt werden, wenn

 

1.      Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein­verstanden erklärt haben und

 

2.      mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.

 

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwal­tungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprü­fung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

          (7)     Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesent­licher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

 

1.      andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördli­chen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge­genstehen und

 

2.      Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betrof­fenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.

 

 

§ 75

Rechtswirkungen der Planfeststellung

 

          (1)     Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens ein­schließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Ge­nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan­feststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

 

          (1a)[79] Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä­gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung füh­ren nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plan­ge­nehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Ver­fahren behoben werden können.

 

          (2)     Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind An­sprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anla­gen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraus­sehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechen­den Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unver­einbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Wer­den Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Ab­schluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Verän­derungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentü­mer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

 

          (3)     Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nach­teiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vor­habens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

 

          (4)     Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.

 

 

§ 76

Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

 

          (1)     Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

 

          (2)     Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststel­lungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Än­derung zugestimmt haben.

 

          (3)     Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststel­lungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentli­chen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

 

 

§ 77

Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses

 

          Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wie­derherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuer­legen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen not­wendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbar­ten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen ver­pflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

 

 

§ 78

Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

 

          (1)     Treffen mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung Plan­feststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorha­ben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

 

          (2)     Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Ge­schäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundes­regierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so füh­ren, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundes­regierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

 

 

Teil VI. Rechtsbehelfsverfahren

 

 

§ 79

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

 

          Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungs­gerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, so­weit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschrif­ten dieses Gesetzes.

 

 

§ 80

Erstattung von Kosten im Vorverfahren

 

          (1)     Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Be­hörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Wider­spruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts­verteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Wi­derspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblie­ben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentspre­chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

 

1.      eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver­hältnisses

oder

2.      einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätig­keit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

 

erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsbe­rechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Ver­treters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

 

          (2)     Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

 

          (3)     Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

 

          (4)     Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

 

 

Teil VII. Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse

 

 

Abschnitt 1. Ehrenamtliche Tätigkeit

 

 

§ 81

Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

 

          Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

 

 

§ 82

Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

 

          Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

 


 

§ 83

Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

 

          (1)     Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unpartei­isch auszuüben.

 

          (2)     Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unpartei­ischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflich­tung ist aktenkundig zu machen.

 

 

§ 84

Verschwiegenheitspflicht

 

          (1)     Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtli­chen Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver­schwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr
oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Ge­heimhaltung bedürfen.

 

          (2)     Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergericht­lich aussagen oder Erklärungen abgeben.

 

          (3)     Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

 

          (4)     Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewäh­ren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

 

          (5)     Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zustän­dige Aufsichtsbehörde der Stelle, die den ehrenamtlich Tätigen berufen hat.

 

 

§ 85

Entschädigung

 

          Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

 

 

§ 86

Abberufung

 

          Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vor­liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

 

1.      seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,

 

2.      seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

 

 

§ 87

Ordnungswidrigkeiten

 

          (1)     Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.      eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme ver­pflichtet ist,

 

2.      eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

 

          (2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 


 

Abschnitt 2. Ausschüsse

 

 

§ 88

Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

 

          Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, so­weit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

 

 

§ 89

Ordnung in den Sitzungen

 

          Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ord­nung verantwortlich.

 

 

§ 90

Beschlussfähigkeit

 

          (1)     Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

          (2)     Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

 

 

§ 91

Beschlussfassung

 

          Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stim­mengleichheit als Ablehnung.

 

 

§ 92

Wahlen durch Ausschüsse

 

          (1)     Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist ge­heim zu wählen.

 

          (2)     Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

 

          (3)     Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes be­schlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei glei­cher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

 

 

§ 93

Niederschrift

 

          Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Anga­ben enthalten über

 

1.      den Ort und den Tag der Sitzung,

 

2.      die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,

 

3.      den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

 

4.      die gefassten Beschlüsse,

 

5.      das Ergebnis von Wahlen.

 

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezo­gen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

 


 

Teil VIII. Schlussvorschriften

 

 

§ 94

Übertragung gemeindlicher Aufgaben

 

          Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.

 

 

§ 95[80]

Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

 

          Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Be­gründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Be­kanntma­chung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.

 

 

§ 96

Überleitung von Verfahren

 

          (1)     Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Geset­zes zu Ende zu führen.

 

          (2)     Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vor­schriften.

 

          (3)     Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, wer­den nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

 

          (4)     Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

 

 

§ 97[81]

(weggefallen)

 

 

§ 981

(weggefallen)

 

 

§ 991

(weggefallen)

 

 

§ 100

Landesgesetzliche Regelungen

 

          Die Länder können durch Gesetz

 

1.      eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;

 

2.      bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vor­schriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

 


 

§ 101[82]

Stadtstaatenklausel

 

          Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.

 

 

§ 102[83]

Übergangsvorschrift zu § 53

 

          Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

 

 

§ 103[84]

(Inkrafttreten)

 

(        (1)     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts an­deres bestimmt.

          (2)     Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 und in § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 enthaltenen Ermächtigungen, § 34 Abs. 5 sowie die §§ 100 und 101 treten am Tage nach der Verkündung[85] in Kraft.)

 

 



[1]       Überschrift Teil I geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[2]       Überschrift Teil 1 geänd. m.W.v. 28.12.2009 durch G. v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091).

[3]       Überschrift Abschnitt 1 eingef. m.W.v. 28.12.2009 durch G. v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091).

[4]       Überschrift § 3a eingef. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[5]       Überschrift Abschnitt 2 eingef. m.W.v. 28.12.2009 durch G. v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091).

[6]        Abschnitt 3 eingef. m.W.v. 28.12.2009 durch G. v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091).

[7]       In § 33 die Überschrift geänd. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022); erneut geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[8]       § 42a eingefügt m.W.v. 18.12.2008 durch G v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).

[9]       In § 53 die Überschrift geänd. m.W.v. 1.1.2002 durch G v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167).

[10]      Teil V, Abschnitt 1a gestr und neu eingef. m.W.v. 18.12.2008 durch G v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).

[11]      § 102 gestr. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022); neu eingef. m.W.v. 1.1.2002 durch G v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167).

[12]      Überschrift Teil I geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[13]      Überschrift Teil 1 geänd. m.W.v. 28.12.2009 durch G. v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091).

[14]      Überschrift Abschnitt 1 eingef. m.W.v. 28.12.2009 durch G. v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091).

[15]      Ein Verzeichnis landesrechtlicher Verwaltungsverfahrensgesetze ist in der Tit.‑Anm. abgedruckt.

[16]      § 2 Abs. 2 Nr. 3 geänd. m.W.v. 1.11.1998 durch G v. 16.7.1998 (BGBl. I S. 1827).

[17]      § 2 Abs. 2 Nr. 4 geänd. m.W.v. 21.5.1996 durch G v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 656).

[18]           § 2 Abs. 3 Nr. 4 aufgeh. m.W.v. 1.1.1995 durch G v. 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325).

[19]      § 2 Abs. 3 Nr. 1 geänd. m.W.v. 1.9.2009 durch G v. 30.7.2009 (BGBl. I S. 2449).

[20]      § 2 Abs. 3 Nr. 1 geänd. m.W.v. 1.9.2009 durch G v. 19.8.2009 (BGBl. I S. 2839).

[21]      § 2 Abs. 3 Nr. 2 geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[22]      § 3a eingef. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[23] Überschrift Abschnitt 2 eingef. m.W.v. 28.12.2009 durch G. v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091).

[24]      § 8 Abs. 1 Satz 2 geänd. m.W.v. 1.1.2002 durch G v. 3.12.2001 (BGBl. I S. 3306).

[25]  Abschnitt 3 eingef. m.W.v. 28.12.2009 durch G. v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 2091).

[26]      § 10 Satz 2 geänd. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[27]      § 12 Abs. 2 eingef. u. bisher. Abs. 2 umben. in Abs. 3 m.W.v. 1.1.1992 durch G v. 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002).

[28]      § 14 Abs. 5 neugef. m.W.v. 18.12.2008 durch G. v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).

[29]      § 14 Abs. 6 neugef. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322); § 14 Abs. 6 Satz 2 neugef. m.W.v. 18.12.2008 durch G. v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).

[30]      § 15 Satz. 1 geänd. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022); § 15 neugef. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[31]      § 16 Abs. 1 geänd. m.W.v. 1.9.2009 durch G. v. 17.12.2008 ( BGBl. I S. 2586,2692).

[32]      § 16 Abs. 1 Nr. 3 geänd. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022).

[33]      § 16 Abs. 1 Nr. 4 u. Abs. 2 erster Halbsatz geänd. m.W.v. 1.1.1992 durch G v. 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002).

[34]      § 16 Abs. 2 geänd. m.W.v. 1.9.2009 durch G. v. 17.12.2008 ( BGBl. I S. 2586,2692).

[35]      § 16 Abs. 4 neugef. m.W.v. 1.1.1992 durch G v. 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002).

[36]      § 17 Abs. 4 Satz 2 geänd. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[37]      § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 gestr., Nr. 9 umben. in Nr. 8 und Satz 2 neugef. durch G v. 2.7.1976 (BGBl. I S. 1749).

[38]      § 23 Abs. 2 Satz 1 geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[39]      § 23 Abs. 2 Satz 4 geänd. m.W.v. 1.7.2004 durch G v. 5.5.2004 (BGBl. I S. 718).

[40]      § 25 umben. in § 25 Abs. 1 und Abs. 2 angefügt m.W.v. 18.12.2008 durch G. v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).

[41]      § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[42]      § 26 Abs. 3 Satz 2 geänd. m.W.v. 1.7.2004 durch G v. 5.5.2004 (BGBl. I S. 718).

[43]      In § 33 die Überschrift geänd. sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 eingef. und Satz 2 geänd. m.W.v. 14.8.1998 durch G. v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022); die Überschrift erneut geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[44]      Siehe hierzu § 1 der VO über die zu Beglaubigungen befugten Behörden v. 13.3.2003 (BGBl. I S. 361), der lautet:

"§ 1

Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen."

[45]      § 33 Abs. 4 ersetzt durch Abs. 4 bis 6 m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[46]      § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 geänd. sowie Satz 3 angef. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[47]      § 37 Abs. 3 neugef. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[48]      § 37 Abs. 4 eingef. und bisher. Abs. 4 umben. in Abs. 5 m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[49]      § 39 Abs. 1 Satz 1 neugef. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[50]      § 39 Abs. 2 Nr. 2 geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[51]      § 41 Abs. 2 geänd. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022); neugef. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322); geänd. m.W.v. 18.12.2008 durch G v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).

[52]      § 41 Abs. 4 Satz 1 geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[53]      § 42 Satz 3 geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[54]      § 42a eingef. m.W.v. 18.12.2008 durch G v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).

[55]      § 44 Abs. 1 geänd. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022).

[56]      § 44 Abs. 2 Nr. 1 geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[57]      § 45 Abs. 2 geänd. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354); erneut geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[58]      § 46 letzter Halbsatz geänd. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[59]      § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 und Abs. 6 aufgeh. m.W.v. 21.5.1996 durch G v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 656).

[60]      § 49 Abs. 3 eingef. u. bisher. Abs. 3 bis 5 umben. in Abs. 4 bis 6 m.W.v. 21.5.1996 durch G v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 656).

[61]      § 49 Abs. 4 geänd. m.W.v. 21.5.1996 durch G v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 656).

[62]      § 49a eingef. m.W.v. 21.5.1996 durch G v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 656).

[63]      § 49a Abs. 3 Satz 1 geänd. m.W.v. 29.6.2002 durch G v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167).

[64]      § 49 a Abs. 4 neugef. m.W.v. 29.6.2002 durch G v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167).

 

[65]      § 50 geänd. m.W.v. 21.5.1996 durch G v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 656); ern. geänd. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022).

[66]      § 53 neugef.. m.W.v. 1.1.2002 durch G v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167).

 

[67]      § 61 Abs. 1 S. 3 und 4 geänd. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022); gestr. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[68]      § 66 Abs. 2 geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[69]      § 67 Abs. 1 Satz 4 geänd. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[70]      In § 69 Abs. 2 Satz 2 eingef. und neuer Satz 6 geänd. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[71]      § 69 Abs. 2 Satz 2 (neuer Satz 3) geänd. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[72]      § 69 Abs. 3 Satz 2 geänd. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[73]      § 69 Abs. 3 Satz 2 geänd. m.W.v. 18.12.2008 durch G v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).

[74]      Abschnitt 1a eingef. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[75]      Abschnitt 1a neugef. m.W.v. 18.12.2008 durch G v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).

[76]      § 72 Abs. 1 geänd. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[77]      § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. 2 Nrn.3 u. 4, Abs. 6 Satz 1 u. 4 und Abs. 8 Satz 2 geänd. und Abs. 3a, 4 Satz 3 u. 4 und Abs. 6 Satz 7 eingef. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[78]      In § 74 die Überschrift und Abs. 5 Satz 1 geänd. und Abs. 6 und 7 eingef. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[79]      § 75 Abs. 1a eingef. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[80]      Bisher. § 95 Abs. 2 gestr. und Absatzbezeichnung aufgeh. m.W.v. 19.9.1996 durch G v. 12.9.1996 (BGBl. I S. 1354).

[81]      §§ 97 bis 99 und 102 gestr. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022).

[82]      § 101 Satz 2 gestr. m.W.v. 1.2.2003 durch G v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

[83]      §§ 97 bis 99 und 102 gestr. m.W.v. 14.8.1998 durch G v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2022). § 102 neu eingef. m.W.v. 1.1.2002 durch G v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167).

[84]      Obsolet durch Zeitablauf.

[85]      Das Gesetz wurde am 29.5.1976 verkündet.